Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Allgemeines
Für unsere Lieferung und Leistungen gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Der Besteller ist einverstanden, dass diese Bedingung auch für alle zukünftigen mit uns abgeschlossen gleichartigen Geschäfte Gültigkeit haben, selbst wenn sie nicht nochmals vereinbart werden sollten.
Lieferung
Lieferung frei Baustelle oder Frei Lager erfolgt unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. „Befahrbare Anfuhrstraße“ ist eine Straße, die mit beladenem, schwerem Lastzug aus eigener Kraft befahren werden kann. Mehrkosten, Risiken oder Schäden, die aufgrund widriger Verkehrsverhältnisse, wegen unberechtigter Nichtannahme, Verzögerung oder Annahme (insbesondere dadurch bedingte Wartezeiten der Frachtführer oder aus vergleichbaren Gründen entstehen, trägt der Besteller.
Gewährleistung
Das von uns gelieferte Material entspricht in der Qualität dem jeweiligen Naturvorkommen. Etwaige Proben zeigen nur den Durchschnitt der Ware. Soweit Lieferungen nach vorher gesandten Proben erfolgen sollen, so gelten diese Proben nur als ungefährer Anhaltspunkt hinsichtlich Qualität, Farbe, Kornaufbau, chemischer Zusammensetzung etc. und sind unverbindliche Ansichtsmuster, die für den späteren Ausfall der Gesamtlieferung nicht maßgebend sind. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, jedoch berechtigen Abweichungen von der Probe nicht zur Beanstandung der Ware. Das auf der Verladestelle ermittelte Tonnengewicht ist für die Berechnung maßgebend. Andere Feststellungen – wie etwa auf der Baustelle ermittelte m³-Maße oder Gewichte – erkennen wir nicht an. Auch scheinbarer Schwund der Menge – z. B. durch Rütteln auf dem Transport oder durch Ablaufen des im Baggergut enthaltenen Wassers – kann nicht anerkannt werden.
Einwendungen gegen die Güte des Materials müssen sofort nach Erhalt der Lieferung und vor Beginn der Verarbeitung bzw. vor Entladen des Fahrzeuges erfolgen.
Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen, Fahrer und Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Bei jeder berechtigten Beanstandung von Materiallieferungen beschränken sich die Rechte des Käufers auf Wandlung oder Minderung des Preises. Höhere Ersatzansprüche, wie der jeweilige Warengegenwert oder andere und weitergehende Rechte des Kunden, insbesondere auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen. Eine Übernahme solcher Ersatzansprüche muss auch schon deswegen abgelehnt werden, weil sie in der Preisgestaltung nicht berücksichtigt sind. Mit erfolgter Verarbeitung entfallen alle Ansprüche aus dieser Sendung gegen uns.
Sicherungsrechte
Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller entstandenen oder künftig entstehenden Forderung unser Eigentum. Wird die gelieferte Ware durch den Besitzer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zu begründen. Ein Eigentumserwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei der Verarbeitung durch Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller tritt uns vorab jene Forderung ab, die aus der Veräußerung, Verarbeitung oder aus einer Verbindung der Vorbehaltsware mit Grund du Boden Dritter erwachsen, und zwar in Höhe des Rechnungswertes unserer Lieferung zuzüglich 25 %.
Erfolgt Veräußerung oder der Einbau zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der anteilsmäßig dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht. Insbesondere bei der Verwendung der Vorbehaltsware bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand, die den „zusätzlichen Vertragsbedingungen für Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (SVB-STB 75)“ oder ähnlichen Bestimmungen unterliegen, hat der Besteller vor Veräußerung oder Verarbeitung alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der vereinbarten Forderungsabtretung zu gewährleisten. Die Abtretung bezieht sich in diesen Fällen ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamte, dem Besteller zustehende Forderung aus dem Bauvertrag, zu dessen Erfüllung der Besteller über die Vorbehaltsware verfügt hat.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Osnabrück.
TTV Transportunternehmung GmbH 49328 Melle